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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 84/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1970, 13/1972, 33/1977, 58/1987, 20/1991 und 55/1992 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 10/1966, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mönchhof (KG Mönchhof) und Gols (KG Gols) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 2697 = (Pkt.Nr. 61 Gols) über die neuen Grenzpunkte 2747, 6731 bis zum auf der bisherigen Grenze gelegenen Punkt 3056 sowie weiters vom Punkt 7157 über die neuen Grenzpunkte 3068, 6733, 6732 bis zum unverändert gebliebenen Punkt 3093 = (Pkt.Nr. 2201 Gols).

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im genannten Grenzstrecke und die nach dem maßgebenden Grenzpunkte sind im Planmaßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt, die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß – Krüger – System berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.