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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 36/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Halbturn (KG Halbturn) und Frauenkirchen (KG Frauenkirchen) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3709 geradlinig über die Grenzpunkte 3706, 3705, 3704, 3703, 3702, 2591, 2590, 2860, 4025, 4026, 4027, 6214, 6213, 2587, 2586, 2585, 2584, 4788, 2583, 4789 und 2582 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 2581.

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im genannten Grenzstrecke und die nach maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:10000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.