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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 25/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch verläuft im Bereich des Keutzer-Waldes östlich der Landesstraße vom Grenzpunkt 4270 geradlinig zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3445, folgt sodann der bisherigen Gemeindegrenze bis zum neuen Grenzpunkt 4271. Von dort verläuft die Gemeindegrenze geradlinig über die Grenzpunkte 4273 und 4272 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3467.

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im genannten Grenzstrecke und die nach maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.