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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 35/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2008, wird nach der gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erteilten Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Gemeindegrenze (Bezirksgrenze) zwischen den Gemeinden Antau und Wulkaprodersdorf wird nach Maßgabe des geändert.

(1) Die Grundstücke Nr. 1586/3, 1587/1 und 1587/2 der KG Antau werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Wulkaprodersdorf eingegliedert, sowie die Grundstücke Nr. 739/19 und 739/25 der KG Wulkaprodersdorf von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Antau eingegliedert.

(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage ersichtlich.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Die im genannte Anlage wird gemäß kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Antau, bei der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.