Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

1. „Grenzabfertigung“ die Durchführung aller Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird;

„Nachbarstaat“ den anderen Staat;

3. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

4. „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ihren Dienst ausüben.