Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 470/1985
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Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß und Artikel 24 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
1. Die Zone für die im bezeichnete Grenzabfertigung während der Fahrt umfaßt:
a) die gemäß bestimmten Züge auf der im erwähnten Strecke;
b) im Bahnhof Sillian das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 298,220 bis Bahnkilometer 298,810, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 3, und alle Verbindungswege sowie den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen in dem östlich des Bahnhofsgebäudes gelegenen Gebäude;
c) im Bahnhof San Candido/Innichen das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 64+248,2 bis Bahnkilometer 64+914, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 2, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege sowie den von den österreichischen Bediensteten allein benützten Raum in dem ehemaligen Verteilungsgebäude.
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
3. Der Lageplan der Zone wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.
1. In dem gemäß und c in den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen bestimmten Gelände haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
2. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
3. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben.
2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden.
Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 470/1985 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.12.1985
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7
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