Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.