Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am Inn;

- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte gelegenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar

- die beiden nordöstlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume im Erdgeschoß;

- die drei Räume neben dem Heizraum an der Südostseite des Kellergeschosses.