Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der örtliche Bereich umfaßt

1. im Bahnhof Lindau Hauptbahnhof

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- im Empfangsgebäude die Abfertigungshalle, die Gepäckshalle, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

- den südlich der Thiersch-Brücke gelegenen Teil der Gleisanlagen mit den Gleisen 1 bis 43, einschließlich der Bahnsteige und aller Verbindungswege;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Empfangsgebäude, und zwar die im nordöstlichen Teil gelegenen drei Diensträume sowie die Abfertigungskabine in der Abfertigungshalle;

2. im Bahnhof Lindau-Reutin

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- das Bahnhofsgelände zwischen den beiden Bahnübergängen der Bregenzerstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;

- den in der östlichen Hälfte der Zoll- und Frachtguthalle gelegenen Lagerraum für Zollgüter sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dieser Halle, im Verwaltungsgebäude und im Betriebsgebäude;

- das Anschlußgleis zum Städtischen Schlachthof mit der Abfertigungsrampe und der Wiegeeinrichtung;

- die Ladestraße in der ganzen Länge zwischen den beiden Bahnübergängen der Bregenzerstraße;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar:

- im Verwaltungsgebäude die im südwestlichen Teil des Gebäudes gelegenen drei Räume;

- im Betriebsgebäude den an der Südseite in der Mitte des Gebäudes gelegenen Raum;

- in der Zoll- und Frachtguthalle den in der Nordostecke des Lagerraumes für Zollgüter gelegenen Zollverschlag;

3. die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und dem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil der Gleisanlagen des Bahnhofes Lindau-Hauptbahnhof.