Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ainring/Siezenheim

(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- den Steg über die Saalach von der gemeinsamen Grenze (Stegmitte) bis zur Grenzübergangsstelle;

- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

- im Dienstgebäude alle Räume im Erdgeschoß sowie die beiden Kellerräume.