Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Die Zonen am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) umfassen:

a) auf italienischem Staatsgebiet:

aa) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Staatsstraße 12, begrenzt

- im Westen durch die Staatsgrenze;

- im Süden durch eine gedachte gerade Linie, die, ausgehend vom Grenzstein e-50, in gerader Fortsetzung der Staatsgrenze zwischen den Grenzsteinen e-49 und e-50 bis zur östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;

- im Osten durch einen Bogen, der der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft;

- im Norden durch die vorangeführte gedachte gerade Verlängerung, die, ausgehend vom Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12, bis zur Staatsgrenze reicht;

bb) die von den österreichischen Bediensteten allein benützte Fläche der Staatsstraße 12, die im Norden der unter aa) beschriebenen Fläche liegt und begrenzt wird

- im Westen und im Norden durch die Staatsgrenze;

- im Süden durch die gedachte gerade Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes, die, ausgehend von der Staatsgrenze, bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;

- im Osten durch einen Bogen, der vom vorgenannten Schnittpunkt ausgeht und der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend bis zur Staatsgrenze verläuft;

b) auf österreichischem Staatsgebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Bundesstraße B 182, die begrenzt wird

- im Süden und im Osten durch die Staatsgrenze;

- im Norden durch eine gedachte gerade Linie, die von der Staatsgrenze ausgeht, entlang der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft und bis zur westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 reicht;

- im Westen durch eine Linie, die der westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 folgt und, ausgehend vom Schnittpunkt der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes mit der vorgenannten Begrenzung, bis zum Grenzstein e-49 reicht.

2. Der Lageplan der Zonen wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.