Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;

4. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;

6. „Güter“ Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Gegenstände und andere Sachen.