Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.