ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
Die Abfertigungsbefugnisse und die Abfertigungszeiten der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
Die Abfertigungsbefugnisse und die Abfertigungszeiten der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.