Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

1. „Grenzabfertigung“

die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“

den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3. „Nachbarstaat“

den anderen Vertragsstaat;

4. „Zone“

den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. „Bedienstete“

die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;

6. „Güter“

Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.