Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und tschechischer oder slowakischer Sprache anzubringen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.