Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zone für den Güterverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) die im Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;

b) den Bereich der Gleise 4, 5, 6, 7 und 8;

c) das nördlich des Aufnahmegebäudes gelegene Gütermagazin, das für die Aufbewahrung und Abfertigung von Stückgut bestimmt ist, sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Punkt 2 angeführten vier Räume.