Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) das Bahnhofsgelände von Weiche 3b bei Bahnkilometer 94+173,60 bis zur Weiche 23b bei Bahnkilometer 93+067,89, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2 und 3;

b) im Aufnahmegebäude den für die Abfertigung von Reisegepäck und internationalen Expreßgut bestimmten Raum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Erdgeschoß des südwestlich des Bahnhofspostamtes befindlichen Gebäudes gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege.