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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 543/1993

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Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem mit 1. August 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gestützt auf des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt *) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965

(1) Beim Bahnhof St. Margrethen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar

- die Bahnstrecke zwischen der schweizerisch-österreichischen Staatsgrenze und der Zone im Bahnhof St. Margrethen;

- den Bahnsteig vor dem Aufnahmegebäude;

- das Bahnareal nördlich des Aufnahmegebäudes und des Gütergebäudes bis und mit Gleis A4;

- die gemeinschaftliche Abfertigungshalle im Aufnahmegebäude einschließlich Untersuchungsraum und Vorraum zur Gepäckaufgabe;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar

- die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;

- die Gleisanlage zwischen dem Ausfahrtsignal Richtung Bregenz bei Bahnkilometer 0,693 und dem Niveauübergang der Grenzstraße mit den Gleisen A5 bis A12, der Weichenstraße von Weiche 44 bis Weiche 49, dem zur Obstrampe führenden Gleis, den Gleisen B1, B6, B15 (bis zur Speisestation der Schweizerischen Bundesbahnen), B11, B10, B14, der Weichenstraße von Weiche 37 **) bis Weiche 6 sowie dem Gleis C1;

- die Vieh- und die Obstrampe, die Schuppen des Gütergebäudes einschließlich der Rampen, mit Ausnahme der Räume und Raumteile, die den schweizerischen oder österreichischen Bediensteten oder den Schweizerischen Bundesbahnen zur alleinigen Benützung überlassen sind;

- die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

- den Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes;

- die Zollabfertigungsräume im Nordostteil des zweiten Obergeschosses des Cargo Service-Centers (CSC).

(3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.

(4) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar - den gesamten Abstellplatz (Amtsplatz) zwischen Freilager und Grenzstraße einschließlich die Rampen beim Freilager und Lagerhaus sowie die Zollhalle im Freilagergebäude.

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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

Im Sinne von des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle beim Bahnhof St. Margrethen der Gemeinde Höchst zugeordnet.

Die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof St. Margrethen *) wird aufgehoben.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkunden dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 207/1996

Fassungen ab: 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 207/1996

BGBl. Nr. 207/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 543/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5

BGBl. Nr. 543/1993

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