Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Zone für den Güterverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) die im Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;

b) den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12, die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr nach Italien benützt werden, und die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für den Ausgangsgüterverkehr aus Italien benützt werden, sowie alle Verbindungswege;

c) die Verladerampe und einen Magazinraum, die auf dem an das Stumpfgleis, Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände liegen, sowie alle Verbindungswege;

d) die für die Aufbewahrung von Sammelgütern bestimmten Magazinräume, die sich in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude befinden, sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Punkt 2 angeführten Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B von der Weiche 10 bis zum Prellbock.