Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:

a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 239 + 231 bis Bahnkilometer 239 + 853, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock, das üblicherweise für den Lokalverkehr von und nach Österreich benützt wird;

b) in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude den der Beschau dienenden Raum, den den persönlichen Kontrollen dienenden Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, in dem in Punkt 1 lit. b angeführten Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes gelegenen Räume.