Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen

. (1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.

(2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen

a) für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,

b) für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,

c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,

d) für die Kontrolle gemäß ;

2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;

3. Erstellung von Qualitätsberichten;

4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;

5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;

6. Unterstützung der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;

7. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/-anbieter insbesondere der Ärztinnen/Ärzte sowie der Zahnärztinnen/Zahnärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß sowie und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.

(3) Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.

Beachte: Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. ).