Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.