Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.
