Befreiung von Abgaben und Gebühren
. (1) Die Übertragung des Vermögens gemäß und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.
