Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zustellung.

§. 88.

Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.