§. 37.
(1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:
1. die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;
2. die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;
3. die Bewilligung der Verfahrenshilfe;
3a. Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.
4. die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;
5. die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Beantwortung der Klage;
6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)
7. der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;
7b. Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.
7c. Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).
8. Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;
9. Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;
10. die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;
11. in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;
12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)
13. die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;
14. Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.
(2) Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.
Beachte: Der Z 2 wurde materiell derogiert: Art. V des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch § 1 StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden.
Der Z 7a wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: § 347 ZPO ist durch des GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, aufgehoben worden; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.
Der Z 7b wurde teilweise durch die §§ 104a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, iVm § 55a EheG, dRGBl. I S 807/1938, und den §§ 220 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.
Der Z 9 wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, BGBl. Nr. 110/1948, und die §§ 284 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Der Z 11 wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr § 20 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975.
