Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Unterabschnitt

Gerichtspersonen

Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.

§. 18.

Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.