Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den und 56, RGBl. Nr. 217/1896)

. (1) § 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.

(2) § 56 GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.