Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den , 89f, 91b und 91c, RGBl. Nr. 217/1896)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den , 89f, 91b und 91c, RGBl. Nr. 217/1896)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.