Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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XII. Beschlüsse und Wahlen

(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen:

1. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

1a. Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen gemäß , durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß eingeführt werden, von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß und von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

2a. Das Informationsordnungsgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

3. Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses, gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten notwendig.

4. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.

5. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.

6. Zu einem Beschluß des Nationalrates auf Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler gemäß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine der im Art. 14 Abs. 10 und im aufgezählten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung des Abschlusses der die im aufgezählten Angelegenheiten betreffenden Staatsverträge.

7a. Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ().

8. Ferner bedarf es in den Fällen der , 49 Abs. 5 und 6, 53 Abs. 7 und 57 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sowie des anzuwenden.

(4) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2010)