. (1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß und 4 finden keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 4 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
(5) Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß und 2 sowie bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß ändern oder zurückziehen. gilt unter Maßgabe von Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Beachte: Abs. 4 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. ).
