Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß , , und sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß , , und obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß .

(3) Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates () einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des , , und hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51 Abs. 7 Z 1 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.