Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß ;

b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß und ;

c) Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß ;

d) Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß ;

e) Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß ;

f) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß ;

g) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

h) Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß vorgesehen ist;

i) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß nach Durchführung einer Anhörung;

j) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß ;

k) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß ;

l) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß , BGBl. I Nr. 148/2021.