2. Abschnitt
Mitglieder des Landtages
Allgemeine Bestimmungen
(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.
(2) Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.
