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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute

. (1) Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.

(2) Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß , und über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.