← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

II. Hauptstück.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Erster Abschnitt.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.

.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)