← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.01.2015 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

. Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind § 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG sinngemäß anzuwenden.