Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung

. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.

(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß.