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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2015.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator

1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht

(Konzernlagebericht),

2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,

3. in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung,

4. in Auskünften, die nach einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder

5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden

die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den oder abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,

2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oder

3. als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.