. Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind die §§ 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß anzuwenden.
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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 02.07.2013.
Heutige Fassung öffnenBundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnen. Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind die §§ 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß anzuwenden.