. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) gilt sinngemäß.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnen. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) gilt sinngemäß.