(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
. Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
. Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.