(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
. Langen die Anmeldungen gemäß und 4 nicht spätestens am 31. Dezember 1986 bei Gericht ein, so hat dieses der Gesellschaft eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu setzen.
