(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
. Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden; der und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes ist auf Gesellschaften, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sinngemäß anzuwenden. Die für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Bestimmungen über Kapital- und Gewinnausschüttungen bleiben unberührt.
