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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 19.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

. Beträgt das Stammkapital einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft zwar mindestens 500 000 S, ist es aber nicht mit dem Betrag von mindestens 250 000 S aufgebracht, so ist bis zum 31. Dezember 1986 der Fehlbetrag auf 250 000 S bar einzuzahlen und nach den für die Gründung geltenden Bestimmungen anzumelden.