V. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die Besorgung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
V. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die Besorgung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich.