Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

Die Besorgung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich.