Überweisung der Beiträge und Zuwendungen
Die Beiträge nach sowie die Zuwendungen nach sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
