Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

Die Beiträge nach sowie die Zuwendungen nach sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.