Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeindeverbandsobmann

Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm

a) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;

b) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;

c) die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.