Entschädigung
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des des Gehaltsgesetzes 1956.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Entschädigung
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des des Gehaltsgesetzes 1956.