Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den , 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach bestehen nur insoweit, als die Renten nach den , 52 und 53 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
