Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den , 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.

(2) Ansprüche nach bestehen nur insoweit, als die Renten nach den , 52 und 53 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.